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IT-Recht

Sie suchen einen Rechtsanwalt im Informationstechnologierecht (IT-Recht) in Berlin, Hamburg, München, Köln, Stuttgart, Kiel oder anderswo? Die Kanzlei HÄMMERLING-LEGAL und Rechtsanwalt Hämmerling als Fachanwalt für IT-Recht beraten und vertreten Sie im gesamten Bundesgebiet. Durch unsere langjährige Erfahrung im Informationstechnologierecht können wir unsere Mandanten kompetent und effizient auf den Punkt beraten.

Unsere Kompetenzen im IT-Recht

  • Prüfung von Internet-System-Verträgen
  • Erstellung von Internet-System-Verträgen
  • Prüfung von Software-Lizenzverträgen
  • Erstellung von Software-Lizenzverträgen
  • Beratung bei Software as a Service
  • Prüfung von Providerverträgen und Nutzungsbedingungen
  • Erstellung von Providerverträgen und Nutzungsbedingungen
  • Domainrecht / Prüfung von Webseiten auf Rechtssicherheit

Sie möchten einen Internet-System-Vertrag (ISV) abschließen

Ein Internet-System-Vertrag bietet Ihnen im Idealfall Leistungen auf mehreren Ebenen. Als Grundlage eines solchen Vertrages wird meist vom Auftragnehmer ein Internetauftritt in Form einer Homepage erstellt.

Dabei ist zunächst die Frage zu klären, unter welcher Internetadresse die Seite erreichbar sein soll. Diese Adresse (auch URL genannt) ist im weltweiten Netz einzigartig und wird für den Bereich der Top-Level-Domain .de von der DENIC zentral verwaltet und vergeben.

Ist die von Ihnen gewünschte Adresse ihrer Homepage noch zu vergeben, beantragt der Auftragnehmer für Sie regelmäßig die Registrierung der Domain.

Die Erstellung der Homepage unter der reservierten Domain ist dann zentraler Vertragsgegenstand.

Hier gilt zu prüfen, ob Design und Inhalt als zu erbringende Leistung möglichst exakt beschrieben sind (Lasten und Pflichtenheft). Bei aufwändigen und umfangreichen Seiten empfiehlt es sich ggf., ein sogenanntes Content-Management-System (CMS) zu vereinbaren, mit dessen Hilfe Sie als Betreiber der Homepage selbst Änderungen an den Inhalten vornehmen können.

Internet-System-Verträge sind Werkverträge. Daher ist es wichtig das erstellte Werk, also die Homepage, vor der Abnahme zu prüfen und gegebenenfalls Mängel zu dokumentieren. Bei wesentlichen Mängeln kann das dazu führen, dass die Homepage als Werk nicht abgenommen wird. Dies hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Werklohn als Vergütung.

Wenn Sie einen Internet-System-Vertrag abschließen, achten Sie auf die tatsächliche Vergütung!

Wir prüfen für Sie vor Vertragsschluss, ob Leistung und Gegenleistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, und nach Vertragsschluss, ob die Leistung mangelfrei erbracht ist.

Sollten sie bereits Internet-System-Verträge abgeschlossen haben, prüfen wir für Sie, ob eine Kündigung in Ihrem individuellen Fall in Betracht kommt.

Lassen Sie sich, wie bereits zahlreiche Mandanten vor Ihnen, durch uns gegen unlautere Anbieter von Internet-System-Verträgen vertreten. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Sie verhandeln über Software-Lizenzen

Ein zentraler Bestandteil des IT-Rechts ist der Bereich der Software. Der Begriff Software steht für Programme, mit deren Hilfe der Computer in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Ob Sie einen Text schreiben möchten oder im Internet surfen; ohne Software ist der Computer nicht in der Lage zu verstehen, welche Funktion Sie als Nutzer abrufen möchten.

Wer keine eigene Software für seine Bedürfnisse erstellt, greift auf fertige Produkte zurück. Dabei ist die Bandbreite riesig und es stehen für fast alle denkbaren Anwendungen entsprechende Produkte zur Verfügung.

Wenn Sie eine Software nutzen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen Lizenzen. Dabei gibt es mehrere Arten von Lizenzen, von denen die beiden nachfolgend genannten die gängigsten sind:

Named-User-Lizenzmodell

Bei sogenannten Named-User-Lizenzen wird der Zugang zur Software nur den registrierten Personen oder Nutzern gestattet. Die Anzahl der Nutzer entspricht der Anzahl der Lizenzen.

Concurrent-User-Lizenzmodell

Ein alternatives Modell sind die Concurrent-User-Lizenzen. Dabei teilen sich viele Nutzer wenige Lizenzen. Dieses Modell kommt häufig dann zum Einsatz, wenn die Nutzung in Schichtarbeit erfolgt. Sind im Dreischichtbetrieb pro Schicht 10 Nutzer aktiv, können 30 Mitarbeiter die Software nutzen, wenn 10 Concurrent-User Lizenzen vorhanden sind.

Wir prüfen für Sie, welches Lizenzmodell für Sie sinnvoll ist und ob es Ihren Anforderungen entspricht.

Sie verhandeln über Hardware und die vertraglichen Alternativen der Nutzung

Der Lebenszyklus technischer Hardware unterliegt einem stetigen Wandel. Daher bietet der Markt zahlreiche Alternativen an, Hardware für die eigenen Zwecke zu nutzen. Die Varianten zwischen dem Kauf der Hardware und Cloudlösungen sind vielfältig und erfordern für die Beratung neben den klassischen anwaltlichen Fähigkeiten ein hohes Maß an technischem Sachverstand in Verbindung mit unternehmerischem Verständnis. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen das für Ihr Business optimale Konzept.

Der Kauf von Hardware ist die klassische Alternative. Aufgrund des immer kürzer werdenden Lebenszyklus von Computer- oder Serverhardware ist die maximale Nutzungsdauer hier das entscheidende Kriterium. Bei Kernanwendungen wie MS-Office oder SAP-Software sind die Supportzeiträume der handelsüblichen Softwareversionen bekannt. Hardware und Software sind vor allem beim Kauf der Hardware als funktionale Einheit zu betrachten. Im Idealfall haben Hardware und Software denselben Life-Cycle.

Als Alternative bieten sich unterschiedliche Varianten der Gebrauchsüberlassung an. Leasing, Miete oder Cloudservices ermöglichen es, aktuelle Hardware von spezialisierten Anbietern zu nutzen und flexibel an die aktuellen Anforderungen des Unternehmens anzupassen.

Sogenannte Cloud-Verträge sind bisher vertragsrechtlich noch nicht standardisiert. Auch AGB-rechtlich ist auf diesem Gebiet des Vertragsrechts noch keine Praxis ausgereift. Ohne fachanwaltliche Beratung läuft man Gefahr, risikobehaftete Verträge über einen Kernbereich des eigenen Unternehmens zu schließen. Diesem Risiko beugen Sie vor, wenn Sie unsere Kanzlei mit der Erstellung oder Überwachung Ihrer Cloud-Verträge betrauen.

Sie möchten einen Providervertrag prüfen

Die deutsche Übersetzung des Wortes Provider ist schlicht Anbieter. Das allein verdeutlicht, wie unterschiedlich der Regelungsgehalt von Providerverträgen aussehen kann. Gegenstand derartiger Verträge kann es sein, Zugang zum Internet zu verschaffen (Access-Provider-Vertrag) oder Software zur Nutzung bereitzustellen (Application-Service-Providing-Vertrag/ APS-Vertrag). Wenn Sie uns einen solchen Providervertrag zur Prüfung vorlegen, klären wir zunächst für Sie, welchen Regelungsinhalt der Vertrag für Sie abdecken soll.

Rechtlich sind Verträge im Bereich der IT häufig schwierig einzuordnen, da Verträge hier nicht den althergebrachten Vertragstypen des BGB entsprechen. Nach der Rechtsprechung erfolgt daher eine Zuordnung von Providerverträgen nach dem jeweiligen Schwerpunkt des Vertrages.

Access-Provider-Verträge werden in aller Regel als Dienstverträge geschlossen. Kennzeichnend für einen Dienstvertrag ist, dass die Tätigkeit geschuldet ist, nicht der Erfolg.

Application-Service-Providing-Verträge werden als Mietverträge eingeordnet, da die entgeltliche Überlassung von Software bei diesen als Schwerpunkt angesehen wird.

Internet-System-Verträge weisen demgegenüber mehrere vertragliche Aspekte auf. Nach der Rechtsprechung soll aber insgesamt ein Werkvertrag vorliegen, wenn im Schwerpunkt die Abrufbarkeit der Website geschuldet wird. Im Gegensatz zu Dienstverträgen wird bei Werkverträgen der Erfolg geschuldet.

Das zu regelnde Rechtsverhältnis des Providervertrags bestimmt dessen Inhalt und somit auch dessen kritische Komponenten. Der Vertragsinhalt sollte also dem Rechtsverhältnis entsprechend angepasst werden. Die jeweils kritischen Vertragsbestandteile ergeben sich dann aus der Hauptnatur des Vertrages.

Wir prüfen für Sie, ob ein Providervertrag eine optimale Regelung darstellt oder risikobehaftete Klauseln umfasst.

Sie haben Fragen zum Domainrecht und dem Erwerb einer Domain

Die Idee für die eigene Internetseite steht, der eigene Onlineshop soll online gestellt werden. Es fehlt nur noch der optimale Domainname. Dieser sollte Besucher neugierig machen, gut in Suchmaschinen ranken und thematisch gut zur eigenen Seite passen. Bei der Registrierung oder dem Kauf einer Domain sind jedoch vor dem Go-Live verschiedene wichtige Dinge zu beachten:

Markenrecherche für den Domainnamen durchführen
Neben der Prüfung in Suchmaschinen sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden.

Zudem empfiehlt sich eine Ähnlichkeitsrecherche. Die Gefahr, dass Sie die Rechte ähnlich klingender Wortmarken oder ähnlich aussehender Bildmarken verletzen, ist größer als diejenige der Verletzung identischer Marken.


Webseite rechtssicher gestalten

Nach der erfolgreichen Registrierung Ihrer neuen Domain übernehmen wir auch die rechtssichere Gestaltung Ihrer Website.

Ohne anwaltliche Unterstützung kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen bei der Gestaltung von Webseiten. Das kann im Einzelfall eine kostenintensive Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände nach sich ziehen.

Wir machen Ihre Webseite rechtssicher!

FAQ zum IT-Recht

Unter dem Begriff IT-Recht wird das die Informationstechnologien betreffende Recht zusammengefasst. Die Informationstechnologie beschreibt alle technischen Ressourcen, die der Generierung, Speicherung, Archivierung und Verwendung digitaler Informationen dienen. Die Übertragung der Informationen mittels Kommunikationstechnologie wird ebenfalls im weiteren Sinne dazugerechnet.

Daraus ergeben sich die folgenden Hauptfelder im Bereich des IT-Rechts:

  1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung
    individueller Verträge und AGB
  2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)
  3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht
  4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten

Für den Bereich des IT-Rechts besteht die Möglichkeit der Fachanwaltschaft gemäß § 14 k der Fachanwaltsordnung. Unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für IT-Recht und einem Rechtsanwalt mit jahrelanger Erfahrung in der Anwendungsentwicklung und Datenbankadministration.

Cloud Computing Verträge regeln Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Nutzung und Bereitstellung externer Hardware- und Softwareressourcen. Hier handelt es sich um ein dynamisches Vertragsgebiet, das sich sowohl am jeweiligen Geschäftsmodell als auch an bereits bekannten Standards wie dem Application Service Providing orientiert. Aus den vielen unterschiedlichen Möglichkeiten leitet sich die Vielzahl der denkbaren vertraglichen Varianten ab.

Beim „Software as a Service“-Modell (SaaS) wird lediglich ein Softwaredienst von einem externen Anbieter betrieben und als Dienstleistung in Anspruch genommen.

Geht es ausschließlich um die Entwicklungsumgebung, in der die Nutzer Anwendungen oder Programme herstellen können, und nicht um die Software selbst, so spricht man von „Platform as a Service“ (PaaS).

Werden (virtuelle) Hardwareressourcen bereitgestellt, so bezeichnet man das Cloud-Modell als „Infrastructure as a Service“ (IaaS).

Bei Nutzung weiterer Services, die sich keiner der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen, weil der Anbieter u.U. mehrere Leistungen bündelt und dienstförmig bereitstellt, spricht man bei diesen Cloud Services von XaaS.

Beispielhaft hierfür steht „Business Process as a Service“ (BPaaS). Hierbei handelt es sich um eine Kombination von SaaS, IaaS und PaaS, deren wesentliches Merkmal die Auslagerung eines Geschäftsprozesses in die Cloud ist.

Unsere Kanzlei verfügt neben dem juristischen Sachverstand über das notwendige technische Know-how, um für unsere Mandaten die optimale vertragliche Lösung im Bereich der Hardware umzusetzen. Rechtssicherheit der Verträge ist uns dabei ebenso wichtig wie die betriebswirtschaftliche Optimierung der Kostenstruktur.

Bei Dienstleistungsverträgen ist vielfach von einem Service Level Agreement die Rede. Dahinter verbirgt sich eine spezielle Regelung von Leistungsparametern. Welche Parameter von einem SLA erfasst werden, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp. Beispielhaft sei die Verfügbarkeit eines Softwaresystems genannt, das stets gewissen Wartungsintervallen unterliegt. In einem SLA wird dann vereinbart, wie viele Stunden das System innerhalb eines bestimmten Zeitraums wegen Wartung nicht zur Verfügung stehen darf und welche Regelungen greifen, wenn der Service-Level nicht eingehalten wird. Meistens wird zu den jeweiligen Leistungsparametern ein spezielles Reporting vereinbart, sodass die Einhaltung des SLA für beide Seiten transparent und nachvollziehbar ist.

Internet-System-Verträge sind im Bereich des IT-Rechts weit verbreitet und für den Vertragspartner des sogenannten Providers teils Auslöser erheblicher Ärgernisse. Diese Verträge werden meist für eine Laufzeit von 3-4 Jahren zwischen Kaufleuten geschlossen.

Für den Leistungsempfänger des Vertrages ist daher von Bedeutung, wie und mit welchen Folgen ein solcher Vertrag gekündigt werden kann.

Regelmäßig verpflichtet sich der Leistungserbringer für eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit zur Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz inklusive der Domainregistrierung. Dies stellt nach der Rechtsprechung des BGH einen Werkvertrag dar.

Einen Werkvertrag kann der Besteller grundsätzlich jederzeit gem. § 648 S. 1 BGB kündigen. Er schuldet dann jedoch die vereinbarte Vergütung nach § 648 Satz 2 BGB. Deren Bemessung orientiert sich zunächst an den tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht an der vereinbarten Ratenhöhe (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10). Darüber hinaus muss sich der Leistungserbringer ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Bei der Höhe der noch zu zahlenden Vergütung geht das Gesetz von einer Vermutung in Höhe von 5 % des noch ausstehenden Werkes aus. Diese Vermutung kann jedoch widerliegt werden.