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Wettbewerbsrecht

Von unseren Standort der Medienstadt Hamburg aus vertreten wir Sie im gesamten Bundesgebiet in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bietet Rechtsanwalt Hämmerling ein umfassendes Beratungs- und Leistungsangebot im Wettbewerbsrecht an:

Unsere Kompetenzen im Wettbewerbsrecht

  • Verteidigung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Verteidigung bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht
  • Vertretung in Gerichtsverfahren im Wettbewerbsrecht (Werberecht, Lauterkeitsrecht oder gewerblicher Rechtsschutz)
  • Erstellung modifizierter Unterlassungserklärungen nach Erhalt einer Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht
  • Erstellung von Schutzschriften im Wettbewerbsrecht
  • Erstellung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
  • Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in einstweiligen Verfügungsverfahren / in der Hauptsache
  • Durchsetzung / Geltendmachung von Vertragsstrafen
  • Prüfung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen
  • Erstellung und Überprüfung von AGB
  • Überprüfung Online-Shop
  • Erstellung rechtskonformer Verkaufsanzeigen (eBay Auktionen, Amazon Angebote usw.)
  • Abwehr von Vertragsstrafeansprüchen
  • Prüfung und Beratung Ihrer Werbung (vergleichend, gesundheitsbezogen usw.)
  • Beratung bei der Gestaltung von Marketingkonzepten, Gewinnspielen, Werbemaßnahmen, sonstigen werblichen Auftritten

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Mit einer Abmahnung werden Sie i.d.R. aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Abmahnkosten zu zahlen. Auch wenn derartige Abmahnungen und gesetzte Fristen ernst genommen werden sollten, gilt: Unterschreiben Sie nicht vorschnell eine vorgefertigte Unterlassungserklärung und nehmen Sie ohne fachanwaltliche Beratung keine Zahlung an die Gegenseite vor. Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetenz zur Seite.

Sie möchten einen Mitbewerber abmahnen?

Sie haben einen Wettbewerbsverstoß oder unlauteres Verhalten bei einem Mitbewerber entdeckt? Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts darauf, dass Ihre Mitbewerber die Regeln des fairen Wettbewerbs einhalten. Die Palette möglicher Regelverstöße reicht von Mitbewerbern, die als Privatverkäufer auftreten (Scheinprivater) und damit wichtige Rechte wie Mängel- oder Widerrufsrecht ausschließen, über falsche AGB bis hin zu falschen Werbeaussagen oder Lebensmittelkennzeichnungen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob das von Ihnen monierte Verhalten einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wobei auch Verstöße gegen andere gesetzliche Vorschriften einen Wettbewerbsverstoß darstellen können.

Sie haben eine einstweilige Verfügung von Gericht erhalten?

In einer einstweiligen Verfügung wird Ihnen durch das Gericht unter Androhung eines Ordnungsmittels, i.d.R. eines Ordnungsgeldes, untersagt, sich weiterhin in einer bestimmten Weise zu verhalten. Normalerweise geht einer solchen einstweiligen Verfügung eine vorgerichtliche Abmahnung voraus. Sofern Sie auf diese Abmahnung nicht reagieren oder die Unterlassungsansprüche verweigern, hat dies nicht selten eine einstweilige Verfügung zu Folge.

Wird Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt, gilt es unverzüglich zu handeln. Kontaktieren Sie uns, um die Entstehung weiteren (Zahlungs-)Ansprüche zu vermeiden.

Prüfung Ihrer Homepage / Ihres Online-Shops auf Wettbewerbsverstöße!

Sie betreiben eine Homepage oder einen Online-Shop und sind sich nicht sicher, ob Sie sich selber wettbewerbskonform verhalten?

Bei der Vielzahl an rechtlichen Vorschriften und angesichts einer nicht immer einheitlichen Rechtsprechung ist es selbst erfahrenen Händlern und Unternehmern heutzutage kaum möglich, die volle rechtliche Reichweite ihrer geschäftlichen Handlungen zu überblicken und sämtliche relevanten Vorschriften zu kennen.

Dabei gilt: Je früher die Überprüfung durch einen Fachanwalt erfolgt, desto besser. Denn das Risiko, einen Wettbewerbsverstoß zu begehen, wächst aufgrund der zunehmenden Regulierung der Märkte von Tag zu Tag.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Expertise und beraten Sie bei der Erstellung Ihres Onlineauftrittes oder überprüfen diesen.

Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten, möchten selbst abmahnen oder haben noch Fragen zum Wettbewerbsrecht? Die Kanzlei HÄMMERLING-LEGAL hilft Ihnen bundesweit von unseren Standorten Berlin und Hamburg.

FAQ zum Wettbewerbsrecht

Die rechtliche Grundlage für das Wettbewerbsrecht – auch Lauterkeitsrecht genannt – bildet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts ist das gegenseitige faire Verhalten aller Marktteilnehmer. Für die Einhaltung dieses fairen Verhaltens sorgt der Markt durch seine Marktteilnehmer. Neben Verbänden wie der Verbraucherzentrale, dem IDO, der GVU, der Deutsche Umwelthilfe (DUH) u.a. ist auch jeder Mitbewerber berechtigt, wettbewerbsrechtliche Verstöße zu verfolgen. Dies geschieht durch sog. Abmahnungen. Auch das Kartellrecht ist Teil des Wettbewerbsrechts.

Zum geschützten Personenkreis des Wettbewerbsrechts gehören Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Wettbewerbsrecht zentral. Jedoch finden über die Vorschriften des § 3a UWG (sog. Generalklausel) eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen Anwendung. In der Vorschrift heißt es: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt …“ Eine solche Vorschrift kann prinzipiell jede Rechtsvorschrift sein, die ein Ge- oder Verbot enthält. Hierzu gehören z.B.: die Preisangabenverordnung (PAnGV), die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), das Verpackungsgesetz (VerpackG), das Telemediengesetz (TMG), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) u.v.m.

Gem. § 8 Abs. 3 UWG können Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen gem. § 4 Absatz 2 UKlaG sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.

Handelt ein Mitbewerber wettbewerbswidrig und sind Sie von diesen unlauteren Handlungen betroffen, stehen Ihnen unterschiedliche Ansprüche zu, wie etwa

  • Auskunftsansprüche
  • Beseitigungsansprüche
  • Gewinnabschöpfungsansprüche
  • Schadenersatzansprüche
  • Unterlassungsansprüche
  • Veröffentlichungsansprüche

In aller Regel erfolgt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die Abmahnung muss dabei gem. § 13 Abs. 2 UWG mindestens folgenden Inhalt haben:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters
  • die Darlegung der Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 UWG
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände

Mit der Abmahnung werden Sie in der Regel aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch werden in der Regel Abmahnkosten (Aufwendungsersatz) verlangt. Sollten die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche bestehen, aber nicht erfüllt werden, können diese dann je nach Anspruchsart im sog. einstweiligem Verfügungsverfahren oder in eine Klage geltend gemacht werden.

Zunächst gilt, dass jede Abmahnung im Wettbewerbsrecht ernst genommen werden muss. Es ist falsch, nicht zu reagieren, weil dies zu weitreichenden Konsequenzen führen kann. Darüber hinaus gilt: Nehmen Sie nicht selbst Kontakt mit dem Abmahner auf! Beachten Sie die Fristen! Am besten sollten Sie sich von einem spezialisierten Fachanwalt im Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz) beraten lassen. Unterschreiben Sie keine vorgefertigte Unterlassungserklärung. Tätigen Sie keine Zahlung an die Gegenseite ohne anwaltliche Prüfung.

Eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht ist in der Regel eine sog. Beschlussverfügung, in welcher dem Adressaten (Abgemahnten) ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten unter Androhung eines Ordnungsmittels untersagt wird. Diese wird fast immer von einem Gerichtsvollzieher direkt zugestellt. Die einstweilige Verfügung ergeht meist ohne mündliche Verhandlung im sog. Eilverfahren. Findet eine mündliche Verhandlung statt, ergeht eine sog. Urteilsverfügung.

Das Kartellrecht erfasst als Teil des Wirtschaftsrechts das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es dient der Gewährleistung des freien und effektiven Leistungswettbewerbs und soll Monopole, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Marktteilnehmern verhindern. Das Kartellrecht zielt somit auf den Schutz des Bestands des Wettbewerbs und damit auch der geltenden Wirtschaftsordnung ab. Daneben soll es verhindern, dass marktstarke und marktbeherrschende Unternehmen ihre wirtschaftliche Stellung missbrauchen.