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Markenanmeldung

Gerade im Zeitalter der Globalisierung und des Internets gewinnt die Abgrenzung gegen Mitbewerber zunehmend an Bedeutung. Diese kann schon durch die Nutzung der richtigen Markenstrategie erfolgen. Hierzu ist es natürlich auch notwendig, den Wert der Marke entsprechend zu schützen.  Dies geschieht in aller Regel durch eine Markenanmeldung bzw. Markenregistrierung.

Unsere Kompetenzen bei der Markenanmeldung

  • Prüfung der Eintragungsfähigkeit
  • Individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • Identitätsrecherche
  • Durchführung Markenanmeldung
  • Professionelle Ähnlichkeitsrecherche
  • Markengutachten
  • Risikoeinschätzung
  • Handlungsempfehlung

Wir bieten ebenfalls an

  • Abwicklung Zahlungsverkehr
  • Weitere Korrespondenz mit dem Markenamt
  • Fristerinnerung zur Schutzverlängerung 

Wir melden Ihre Marke schnell und unkompliziert an!

Die Kanzlei HÄMMERLING-LEGAL bietet Ihnen bundesweit umfassende und kompetente Beratung bei der Markenanmeldung. Dies beginnt bereits im Vorfeld durch die stets transparente Darstellung der Kosten einer Markenanmeldung. Zu unseren Leistungen im Rahmen der Markenanmeldung gehört zudem standardmäßig die Überprüfung auf die Eintragungsfähigkeit sowie die Beratung hinsichtlich der Auswahl der zu schützenden Waren und Dienstleistungen. Nach erfolgter Markenanmeldung können wir Sie beim Schutz und der Verteidigung Ihrer Marke unterstützen. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Wortmarke oder Wort-/Bildmarke handelt. Selbstverständlich melden wir für Sie neben der rein Deutschen Marke auch eine EU-Marke (Europa) oder eine IR-Marke (internationale Marke) an.

Kosten einer Markenanmeldung

Die Kosten für die Markenanmeldung setzen sich zusammen aus den Gebühren, die die jeweilige Registerstelle (DPMA, EUIPO, WIPO) erhebt, den Beratungskosten (Anwalt) und den Recherchekosten (extern).

DPMA

Eine Anmeldung beim DPMA löst grundsätzlich Kosten in Höhe von mind. 290,- € (bei Onlineanmeldung) bzw. 300,- € (bei Papieranmeldung) aus. Darin enthalten sind die Auswahl von drei „Nizzaklassen“. Diese Anzahl von Klassen ist in der Regel ausreichend.

EUIPO

Bei der EUIPO entstehen Gebühren mindestens in Höhe von 850,- €. Hierin ist jedoch nur eine Klasse enthalten. Die zweite Klasse kostet 50,- € zusätzlich, und ab der dritten Klasse dann je Klasse weitere 150,- €.

International

Bei der Anmeldung einer internationalen Marke fällt eine Grundgebühr in Höhe von 650 CHF (Schweizer Franken). Zusätzlich fallen Gebühren des jeweiligen Ziellandes an, die von Land zu Land sehr variieren.  


Bzgl. der Anwalts und Recherchekosten unterbreiten wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot, das sich nach dem Umfang der Beauftragung richtet. Senden Sie uns gerne unverbindlich eine E-Mail an: hamburg@hvls-partner.de oder kontaktieren uns telefonisch unter 040 / 533 087 20.

FAQ zu der Markenanmeldung

Die reine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben oder Ziffern ohne jegliche grafische Ausgestaltung. Auch der verwendete Schriftfont ist dabei unerheblich. Im Gegensatz dazu besteht die reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Gestaltungselementen ohne Buchstaben und Ziffern.

Die Wort-/Bildmarke ist eine Kombination aus beiden und beinhaltet sowohl Buchstaben oder Ziffern als auch grafische Gestaltungselemente. Bildmarke und Wort-/Bildmarke werden umgangssprachlich als Werbegrafik, Logo oder Firmen-Signet bezeichnet. Markenrechtlich korrekt ist das Firmen-Signet jedoch keine Marke, sondern das Erkennungszeichen eines Unternehmens. Die Marke ist dagegen das Erkennungszeichen eines Produktes.

Wortmarken

Eine Form der Marke, die aus Buchstaben und Ziffern oder Sonderzeichen besteht.

Zulässig sind alle Zeichen der vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgegebenen Schriftart Arial. Die Wortmarke muss Unterscheidungskraft für die unter ihr genutzten Waren und Dienstleistungen besitzen.

Bildmarken

Eine Bildmarke ist eine Marke in Form einer zweidimensionalen Gestaltung ohne Wortmarkenbestandteile. Den Bildmarkencharakter können im Einzelfall auch chinesische Schriftzeichen begründen. Bildmarken können farbig oder schwarz-weiß angemeldet werden.

Buchstabenmarken

Auch einzelne Buchstaben können als Marke eintragungsfähig sein, sofern Sie die notwendige Unterscheidungskraft besitzen. In diesem Fall spricht man von einer Buchstabenmarke.

Zahlenmarken

Als Marke können auch einzelne Zahlen eintragungsfähig sein, sofern Sie die notwendige Unterscheidungskraft besitzen. Dann spricht man von einer Zahlenmarke.

Hörmarken

Bei Hörmarken handelt es sich zumeist um Melodien oder Klangbilder, die Unterscheidungskraft besitzen. In der Shield Mark ./. Kist Entscheidung vom 27.11.2003 hat der EuGH entschieden, dass eine solche Marke in Notenschrift darstellbar sein muss.

Farbmarken

Die Eintragungsfähigkeit von sogenannten konturlosen Farbmarken ist ebenfalls an der Unterscheidungskraft zu messen. Dies ist im Einzelfall schwierig, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:

Die Eintragungsfähigkeit der Farbmarke „Gelb HKS 5″ für „zweisprachige Wörterbücher in Printform“ von Langenscheidt hat das BPatG bestätigt.

Den Markenschutz der Farbe „Sparkassen Rot“ hat der BGH mit Beschluss vom 21.07.2016 zu I ZB 52/15 bestätigt, nachdem das BPatG zunächst die Löschung angeordnet hatte. 

Dabei hat der BGH entschieden, dass Marktbefragungen die Unterscheidungskraft dann nachweisen können, wenn statistisch bereinigt mehr als 50% der Befragten das Kennzeichen zuordnen.

Die Anmeldung einer Wort- /Bildmarke muss nicht zwingend unter Angabe einer bestimmten Farbkombination erfolgen. Wird die Abbildung des Zeichens beim DPMA nur in schwarz-weiß eingereicht, erfolgt die Eintragung der Marke auch in schwarz-weiß

Auch wenn die Marke schwarz-weiß eingetragen wurde, kann gegen die Nutzung einer farbigen Version eines Zeichens vorgegangen werden. Dann ist die konkrete Farbausgestaltung im Hinblick auf einen neuen Gesamteindruck entscheidend.

Die sogenannten Nizza-Klassen sind die die international gültige Markenklassifikation. Sie wurde am 15. Juni 1957 in Nizza mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken eingeführt.

Mit der Markenklassifikation werden die beanspruchten Bereiche (Klassen) der Waren oder Dienstleistungen bestimmt, für die man sich einen Namen, ein Wort, Bild, Zeichen etc. schützen lassen kann. 

Es ist möglich, dass sich verschiedene Anmelder dieselbe Marke eintragen lassen, solange dies in unterschiedlichen Klassen geschieht.

Da eine Marke grundsätzlich der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dient, wird für den Schutzumfang der Marke ein entsprechendes Verzeichnis der vom Schutz umfassten Waren und Dienstleistungen erstellt. Dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist zentraler Bestandteil der Markenanmeldung und ist nach der Eintragung der Marke im Markenregister des DPMA zu der jeweiligen Marke öffentlich abrufbar.

Für Marken gilt der so genannte Benutzungszwang. Dieser ist in § 26 MarkenG geregelt und bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft benutzen müssen. Dazu müssen die Waren und Dienstleistungen der Marke tatsächlich im Wirtschaftsverkehr benutzt werden. In den ersten 5 Jahren nach Eintragung der Marke erhält der Markeninhaber jedoch eine Schonfrist, um die Marke langsam aufbauen zu können.