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Presse- und Äußerungsrecht

Sie sehen sich einer ungerechtfertigten Berichterstattung in der Presse oder anderen Medien ausgesetzt bzw. sind auf Google, Facebook, Proven Expert, Jameda oder eBay fehlerhaft bewertet worden? Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Presse- und Äußerungsrecht in Berlin, Hamburg, Frankfurt, Kassel, Hannover, München oder andernorts? Dann sind Sie bei uns richtig! Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Gerne kann die Beratung auch per E-Mail und/oder Telefon erfolgen, so dass eine bundesweite Vertretung problemlos möglich ist. Durch unsere Spezialiesierung bieten wir Ihnen ein umfassendes Leistungsangebot im Presse- und Äußerungsrecht an:

Unsere Kompetenzen im Presse- und Äußerungsrecht

  • Durchsetzten von Rechten bei unberechtigter Nutzung von Bildern / Fotos
  • Erwirkung der Löschung von negativen Bewertungen z.B. bei eBay, Google, Jameda, Facebook und Co.
  • Verteidigung gegen Facebook-Kommentare
  • Vertretung gegenüber berufsständischen Einrichtungen, z.B. Ärztekammer
  • Verteidigung gegen falsche Tatsachenbehauptungen in der Presse oder im Internet

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist eine Variante des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und ist damit ein Grundrecht. Aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes leitet sich daher die Befugnis des oder der Abgebildeten, über die Bilder und deren Verwendung selbst zu bestimmen.

Dies gilt nicht nur für Fotos, sondern auch für sogenannte „Bildnisse“. Als Bildnis gilt jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen oder Cartoons. Handelt es sich um einen künstlerischen Ausdruck, kollidiert das Recht am eigenen Bild gegebenenfalls mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes. 

Sie müssen es also nicht hinnehmen, wenn ein Foto veröffentlicht wird, auf dem Sie erkennbar sind. Geschieht dies ohne Ihre Einwilligung, stehen Ihnen ggf. Unterlassung- und Schadenersatzansprüche zu.

Cybermobbing

Unter Cybermobbing versteht man die Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien, beispielsweise Smartphones, E-Mails, Websites, Foren, Chats und Communities.

Die Ausgrenzung von Einzelnen oder ganzer Personengruppen ist unter Jugendlichen ein bekanntes Phänomen. Formen und Wege des Mobbings haben sich zwar laufend verändert, die Gründe, andere zu beleidigen oder zu bedrohen, sind aber die gleichen geblieben. 

Konflikte werden zunehmend über Kommunikationsmedien ausgetragen. Online verfolgt Mobbing die Betroffenen bis in ihr Zuhause. Die Wirkung und auch die Belastung der Betroffenen nehmen dadurch zu. Hinzu kommt, dass Äußerungen, die einmal im Internet veröffentlicht wurden, nicht mehr so einfach gelöscht werden können.

Wenn Sie Opfer von Cybermobbing sind, holen Sie sich Hilfe! Wir unterstützen Sie bei der Beseitigung von entsprechenden Einträgen und setzen Ihre Rechte als Betroffene/r durch.

Kommentare und Bewertungen auf Facebook, Google & Co.

a) Kommentare auf Facebook und in sozialen Medien

Durch die Nutzung sozialer Medien und Plattformen wie Facebook, Instagram usw.  kommt es auch in diesen Bereichen häufig zu Konflikten bei Einträgen und Kommentaren. Die Abgrenzung zwischen verletzenden und solchen Kommentaren und Äußerungen, die durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gedeckt sind, ist im Einzelfall schwierig.

Facebook hat diesbezüglich sogenannte „Gemeinschaftsstandards“ entwickelt, die bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung waren und dieser bislang standgehalten haben. Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 25.06.2018 zu 15 W 86/18 festgestellt, dass die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards von Facebook das Grundrecht aus Art. 5 Grundgesetz ausreichend berücksichtigen.

Nach dieser Entscheidung musste ein Beschwerdeführer die Löschung eines Eintrages und die Sperrung seines Accounts wegen eines als „Hassrede“ eingestuften Kommentars hinnehmen.

Wir prüfen für Sie, ob die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens und weiterer rechtlicher Schritte Aussicht auf Erfolg haben.

b) Bewertungen auf eBay, Google und Jameda

Bewertungen auf Plattformen wie Google, Google-Maps oder Jameda lassen sich prinzipiell nicht verhindern und sind von Geschäftsinhabern als Kundenbindungsinstrument sogar gewollt. Problematisch wird eine Bewertung, wenn Sie nicht dem Bild des Unternehmens entspricht oder gar rechtswidrig ist.

Liegt eine Bewertung vor, die der oder die Bewertete gerne entfernen oder zumindest ändern lassen möchte, sollte überprüft werden, ob es sich bei der anzugreifenden Bewertung um eine Tatsachenbehauptung oder um eine bloße Meinungsäußerung handelt.

Bloße Meinungsäußerungen sind grundsätzlich nicht angreifbar. Eine Tatsachenbehauptung hingegen kann durch Beweismittel auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. 

Unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden. Unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz geschützt. Gleiches gilt für sogenannte Schmähkritik.

Ist geklärt, dass es sich um eine angreifbare Bewertung handelt, stellt sich die Frage, gegen wen vorgegangen werden soll. 

Zunächst einmal ist das der Verfasser der Bewertung selbst. Lässt er oder sie sich nicht oder nicht mehr feststellen, kommt als nächstes und/oder zusätzlich der Plattformbetreiber in Betracht, denn als sogenannter Störer in Anspruch zu nehmen ist. 

Wenn Sie Opfer einer negativen und unzulässigen Bewertung geworden sind, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen die Bewertung und setzen Ihre Rechte gegenüber Plattformbetreiber oder Urheber der Bewertung durch.

Gegendarstellung im Presserecht

Wer sich in einer Zeitung oder im Internet mit negativen Äußerungen konfrontiert sieht, hat das Recht, das so geschaffene Bild von sich zu korrigieren. Ziel ist die Waffengleichheit der Beteiligten.

Dazu bieten die jeweiligen Landespressegesetze die Möglichkeit der Gegendarstellung in Zeitungen und den klassischen Printmedien. Finden sich die negativen Äußerungen im Bereich der Telemedien, also im Internet, bietet § 56 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) die Anspruchsgrundlage, gegen solche Äußerungen vorzugehen.

FAQs im Presse- und Äußerungsrecht

Auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 blieben die einschlägigen Regelungen laut Mitteilung des Bundesinnenministeriums der Justiz weiterhin wirksam. Das OLG Köln hat diese Auffassung mittlerweile auch obergerichtlich mit Beschluss vom 18.06.2018 zu 15 W 27/18 bestätigt.

Grundsätzlich ja. Die Höhe des Schadenersatzes hängt dabei von der Intensität der Rechtsverletzung ab. Je besser Sie auf dem Bild erkennbar sind und je höher die Verbreitung ist, desto höher kann der Schadenersatz ausfallen. Auch ob das Bild zur kommerziellen Nutzung herangezogen wird (z.B. Werbung), kann Einfluss auf die Höhe des Schadenersatzes haben.

Das LAG Köln (Urteil vom 14.09.2020 – 2 Sa 358/20) hat z.B. bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß, bei dem ein Foto eines Mitarbeiters nach Ausscheiden aus dem Unternehmen weiterhin auf der Webseite aufrufbar war, einen Schadenersatz von 300,- € zugesprochen.

Grundsätzlich ja! Da nach Einleitung des Prüfverfahrens (aus der Entscheidung „Jameda-II“-BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15) auch der Plattformbetreiber für die Bewertung haftet, sind anonyme Bewertungen ohne Inhalt löschbar (LG Hamburg 12.01.2018, 324 O 63/17).

Das kommt darauf an. Für ein Onlineangebot ist es entscheidend, ob es in der Gesamtschau mit einem klassischen Informationsdienst wie Presse und Rundfunk vergleichbar ist. Hinzukommen muss ein Grad der Veröffentlichung, der mit einem Massenmedium vergleichbar ist und einen besonderen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung hat. Das kann vor allem bei einzelnen Homepage-Seiten schwer nachweisbar sein.

Bei der negativen Äußerung muss es sich um eine Tatsache handeln und nicht etwa um eine bloße Meinungsäußerung. Die Abgrenzung kann dabei im Einzelfall problematisch sein, wenn beide Formen in einer Äußerung miteinander vermischt werden.

Wenn es sich um eine gegendarstellungsfähige Äußerung handelt, ist die Aktualitätsgrenze zu beachten. Der Abdruck einer Gegendarstellung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Erstmitteilung verlangt werden. Die Auslegung der Aktualitätsgrenze schwankt dabei je nach Gericht zwischen 14 Tagen und vier Wochen.

Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ bedeutet, dass die Veröffentlichung einer Gegendarstellung komplett unterbleibt, wenn sie aus einem Grund unzulässig ist.

Nachdem das Grundrecht auf Meinungsäußerung jeder natürlichen Person zusteht, ist für bestimmte Berufsgruppen zu berücksichtigen, dass besondere Standesregeln zu beachten sind. Aus diesen standesrechtlichen Regeln können sich im Einzelfall auch berufsrechtliche Konsequenzen ergeben. Solche berufsrechtlichen Sondervorschriften gelten beispielsweise für Ärzte, Rechtsanwälte, Beamte und Soldaten.

Für die Berufsgruppe der Ärzte sind die jeweiligen Vorschriften der Landesärztekammern einschlägig. So verlangt beispielsweise § 2 der Berufsordnung der niedersächsischen Landesärztekammer eine gewissenhafte Ausübung des Berufes und eine Entsprechung des entgegengebrachten Vertrauens im Handeln des Arztes. Bei Äußerungen, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, kann es im Einzelfall dazu führen, dass ein berufsrechtliches Verfahren von der Kammer eingeleitet wird, wenn der Ruf und das Vertrauen in die Ärzteschaft durch diese  Äußerung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

Auch Beamte trifft an dieser Stelle eine besondere Sorgfaltspflicht. Diese ergibt sich aus den Grundsätzen für das Berufsbeamtentum. Aus diesen Grundsätzen heraus entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Beamten und seiner Treuepflicht gegenüber dem Staat. Verstößt der Beamte gegen seine Treuepflicht, Wohlverhaltenspflicht oder das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung im politischen Bereich, liegt ein Dienstvergehen vor. Ein solches Dienstvergehen zieht regelmäßig ein Disziplinarverfahren des Dienstherren nach sich.

Für Soldaten der Streitkräfte ist die Regelung des § 17 Abs. 2 SG (Soldatengesetz) einschlägig. 

(2) […]  Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Daher sind auch Soldaten gehalten, bei privaten Äußerungen das Ansehen der Bundeswehr nicht zu beschädigen.