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Markenrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Markenrecht in, Hamburg, Berlin, München, Köln, Düsseldorf, Leipzig, Dresden oder in einer anderen deutschen Stadt? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Durch unsere Speuialisierung bieten wir Ihnen ein umfassendes Leistungsangebot im Markenrecht an:

Unsere Kompetenzen im Marken und Kennzeichenrecht

  • Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen
  • Bearbeitung von markenrechtlichen Berechtigungsanfragen
  • markenrechtliche Widerspruchsverfahren vom DPMA und vom EUIPO
  • markenrechtliche Löschungsverfahren vom DPMA und vom EUIPO
  • Bewertung der Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke
  • Erstellung markenrechtlicher Abmahnungen
  • Verteidigung im gerichtlichen Markenverfahren, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren
  • Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einer Marken- oder Kennzeichenverletzung
  • Beratung im Unternehmenskennzeichenrecht
  • Kennzeichenrechtliche Abmahnung 
  • Erstellung markenrechtlicher Konzepte
  • Durchführung von Projekten zu Corporate Identity und Branding
  • Zusammenarbeit mit renommierten internationalen Rechercheuren
  • Beratung bgzl. der Nutzung von Marken im Onlineshop oder auf der Homepage
  • Anmeldung von Marken beim DPMA (Hyperlink zur Markenanmeldung auf HvLS)
  • Anmeldung von Marken beim EUIPO (Hyperlink zur Markenanmeldung auf HvLS)

Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten?

Eine sogenannte Abmahnung erhalten Sie, wenn der Abmahnende der Auffassung ist, Sie hätten seine Marken- oder Kennzeichenrechte verletzt. Hierbei werden regelmäßig Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Neben den Unterlassungsansprüchen kann im Einzelfall auch Auskunft darüber verlangt werden, ob und wenn ja in welcher Höhe Einnahmen mit der Nutzung der Marke erzielt worden sind. Daneben werden dann Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen oder Kosten geltend gemacht.

Bereits die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche sind regelmäßig mit hohen Streitwerten bemessen. Daher ist es wichtig, die gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht verstreichen zu lassen. Sollten Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sein, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Hier prüfen unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (der das Markenrecht umfasst), ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung notwendig ist.

Unterzeichnen Sie die meist der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärungen nicht vorschnell und ohne anwaltliche Prüfung und nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf. Das übernehmen wir für Sie.

Sie möchten marken- oder kennzeichenrechtliche Verletzungen abmahnen?

Sie sind Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten und haben festgestellt, dass Dritte Ihre Rechte nutzen? Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen die unrechtmäßige Nutzung Ihrer Marke oder Ihres Kennzeichens vorzugehen. Wir vertreten Ihre Rechte gegenüber Dritten und setzen diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

Außergerichtlich können Sie die Gegenseite abmahnen und Unterlassung fordern. Gerichtlich bietet sich Ihnen die Möglichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn Eile geboten ist.

In beiden Fällen setzen unsere Anwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht) Ihre Rechte schnell und effektiv durch. 

Neben dem Unterlassungsanspruch können Sie weitere Ansprüche wie die Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erteilung von Auskünften geltend machen.

Sie möchten eine Marke anmelden?

Ausführliche Informationen zur Markenanmeldung finden Sie hier

FAQ zum Marken- und Kennzeichenrecht

Das Kennzeichenrecht umfasst den gewerblichen Rechtsschutz von Kennzeichen. Dabei ist das Kennzeichen der Oberbegriff für einzelne Rechtsgüter wie Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Sind Sie Inhaber eines markenrechtlich geschützten Kennzeichens, haben Sie das Recht, Dritte von der Benutzung Ihres Kennzeichens auszuschließen.

Das Markenrecht dient dem Schutz von Produkt- und Dienstleistungsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr. Es ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechts, welches wiederum zum gewerblichen Rechtsschutz gehört. Die Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz umfasst daher ebenfalls das Markenrecht.

Gesetzlich geregelt ist das Markenrecht im Markengesetz (MarkenG) und in der Verordnung des Markengesetzes (MarkenV). Geregelt werden Gegenstand und Reichweite des Markenschutzes sowie die Länge der Schutzdauer einer Marke und mögliche Schutzhindernisse.

Dem Markeninhaber steht ein sog. Ausschließlichkeitsrecht zu, d.h. er allein bestimmt nach Eintragung der Marke beliebig über die Nutzung seiner Marke. Daneben gewährt ihm das Markenrecht ein Verbietungsrecht. Hierdurch kann der Markeninhaber Dritten die Nutzung von ähnlichen oder identischen Markenzeichen für ähnliche oder identische Produkte verbieten, wenn sie zu einer Verwechslung führen könnte. 

Neben dem Schutz der Kennzeichnungen von Waren und Dienstleistungen erhalten auch Unternehmensnamen sog. Unternehmenskennzeichen; auch Werktitel genießen markenrechtlichen Schutz. Bei Werktiteln handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke wie beispielsweise Filme, Videospiele oder Musiktitel.

Als Kennzeichen schützt das MarkenG geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Geschäftliche Bezeichnungen können sowohl die Namen eines Unternehmens (die Firma) als auch dessen Geschäftsabzeichen oder eine einzelne Werksbezeichnung darstellen.

Geographische Herkunftsangaben sind Angaben oder Zeichen, die von allen Unternehmen genutzt werden können, die aus dem angegebenen Herkunftsgebiet stammen. Champagner, Schwarzwälder Schinken, Spreewälder Gurken und Thüringer Rostbratwurst sind einige der bekannten geographischen Herkunftsangaben.

Die Definition einer Marke findet sich in § 3 Abs. 1 MarkenG. Danach können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die relevantesten Markenarten sind 

  • Wortmarken
  • Wort-/ Bildmarken 
  • Bildmarken
  • 3D-Marken
  • Hörmarken 
  • Farbmarken

Eine Marke stellt ein vermögenswertes Wirtschaftsgut dar. Sie ist übertragbar und vererblich (§ 27 MarkenG), kann Gegenstand selbständiger Belastungen sein und bietet die Möglichkeit, dingliche Lizenzen zu vergeben (§ 29 MarkenG). Mithin ist eine Marke in hohem Maße verkehrsfähig.

Eine Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Parteien die Koexistenz von Kennzeichen oder Marken ausschließlich im Innenverhältnis der Parteien untereinander regeln. Bestehen bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten etwa Zweifel an den jeweiligen Rechten, kann mit einer Abgrenzungsvereinbarung das Verhältnis außergerichtlich geklärt werden. 

Dabei ist es sinnvoll zu klären, ob eine Kündigungsregelung vertraglich vereinbart wird. Das eröffnet neben der Kündigung aus wichtigem Grund die Möglichkeit, zukünftig die Vereinbarung aufzuheben.

Gem. § 26 MarkenG gilt für eine Marke der so genannte Benutzungszwang. Das bedeutet, dass eine Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben auch tatsächlich benutzt werden muss. Dabei werden die Produkte des Markeninhabers so individualisiert, dass die Marktteilnehmer sie von Produkten anderer Unternehmen unterscheiden können.

Ansprüche im Markenrecht werden in aller Regel mittels markenrechtlicher Abmahnung geltend gemacht. Ist die Durchsetzung der Ansprüche zeitlich kritisch, besteht die Möglichkeit, Ansprüche auf dem Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen. In beiden Fällen unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Sie haben eine Marke oder ein Kennzeichen verwendet und daraufhin eine Abmahnung erhalten? Dabei geht der Anspruchsteller davon aus, dass Sie zur Nutzung nicht berechtigt sind oder waren.

Der Markeninhaber bzw. der ausschließliche Nutzungsinhaber wird Ihnen eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung setzen. Derartige Unterlassungserklärungen sind strafbewehrt und sehen im Falle weiterer Verstöße die Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe vor.

In der Regel werden darüber hinaus noch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und in einigen Ausnahmen Schadenersatz gefordert. 

Beachten Sie stets die Fristen und kontaktieren Sie uns umgehend. Wir prüfen für Sie, ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht kommt, und vertreten Sie gegen die behaupteten Ansprüche.

Eine einstweilige Verfügung stellt eine vorläufige Regelung von Rechtsverhältnissen dar. Bei zeitkritischen Ansprüchen, wie beispielsweise Unterlassungsansprüchen, wird ein bestimmtes Verhalten unter Androhung von sogenannten Ordnungsmitteln untersagt. Dies kann ohne Anhörung der Gegenseite durch eine Beschlussverfügung erfolgen oder nach mündlicher Verhandlung durch eine Urteilsverfügung. Wichtig ist, dass es sich in beiden Fällen nur um eine vorläufige Regelung handelt.

Gerade im Marken- und Kennzeichenrecht werden von den Gerichten immer wieder hohe Streitwerte bestätigt. Ein Streitwert von unter 50.000 € stellt hier eher die Ausnahme dar. Allein deshalb ist die Vertretung durch einen fachkundigen Anwalt ratsam. Bei der Streitwertbestimmt spielt es in der Regel auch keine Rolle, welchen Umsatz man mit der unberechtigten Nutzung realisiert hat. Auch wenn die Streitwerte im Markenrecht sehr hoch ausfallen, sollte nicht jeder Streitwert bedingungslos akzeptiert werden. Teilweise werden auch zu hohe Streitwerte angesetzt. Dies gilt es im Einzelfall zu überprüfen.