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Urheberrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt im Urheberrecht in Hamburg, München, Berlin, Köln, Stuttgart Kiel oder andernorts im Bundesgebiet? Wir vertreten Sie im gesamten Bundesgebiet. Durch unsere langjährige Erfahrung im Urheberrecht können wir unsere Mandanten kompetent und effizient auf den Punkt beraten.

Unsere Kompetenzen im Urheberrecht

  • Verteidigung bei urheberrechtlichen Abmahnungen bzgl. Fotos, Bilder, Grafiken, Text, Software, Datenbanken etc. 
  • Abmahnverteidigung im Bereich Pay-TV bei Sportübertragungen
  • Durchsetzungen von Urheberrechten einschl. Urheberpersönlichkeitsrechten
  • Außergerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten durch Abmahnung 
  • Gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten (einstweilige Verfügung oder Klage)
  • Prüfung von Lizenzverträgen
  • Erstellung von Lizenzverträgen
  • Beratung im Urheberrecht, Handlungsempfehlungen
  • Strategien für rechtssicheres Handeln 

Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sind Sie nicht allein. Vor allem im Bereich Fotos, Grafiken und Texte besteht die Gefahr, sich urheberrechtlichen Ansprüchen auszusetzen. Aber auch Pay-TV Sender mahnen wegen Verletzung von Urheberrechten ab. 

Pay-TV

Die Lizenzen für die Übertragungsrechte von Sportveranstaltungen wie den Olympischen Spielen, der Fußball Bundesliga oder der UEFA Champions League sind für die Sendeanstalten teuer. Daher findet eine Live-Übertragung beispielsweise von Fußballspielen weitgehend nur noch über Bezahlfernsehen, sogenanntes Pay-TV wie z.B. sky statt.

Um eine Umgehung der teuren Lizenzen zu vermeiden, kontrollieren einige Pay-TV Anbieter regelmäßig vor allem Gaststätten, ob dort lizensierte Geräte für die Übertragung verwendet werden. Ist der Pay-TV Anbieter der Auffassung, die Übertragung sei nicht rechtmäßig, mahnt er den Veranstalter mit einer urheberrechtlichen Abmahnung ab.

Wir vertreten zahlreiche Inhaber von Gastronomiebetrieben, die sich solchen Abmahnungen ausgesetzt sehen. Regelmäßig werden entgangene Lizenzkosten und weitere Aufwendungen der Abmahnung geltend gemacht. Die geltend gemachte Gesamtforderung kann für den Abgemahnten eine große Belastung darstellen.

Wir helfen Ihnen, sich gegen unrechtmäßige urheberrechtliche Abmahnungen zu verteidigen. Dabei kann sowohl der Anspruch dem Grunde nach angreifbar als auch die geltend gemachte Höhe des Anspruches fehlerhaft berechnet sein.

Eine fachanwaltliche Überprüfung der Abmahnung ist daher in jedem Fall geboten.

 Fotos, Bilder, Grafiken und Texte

Bilder, Fotos und Grafiken sind ein weiterer Bereich, in dem urheberrechtliche Abmahnungen regelmäßig vorkommen. Insbesondere Bilder und Fotos werden zur Illustration von Internetauftritten oder zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen genutzt. 

Oftmals ist der Verwender jedoch nicht selbst in der Lage, entsprechende Aufnahmen anzufertigen, weshalb es häufig vorkommt, dass online verfügbare Bilder einfach aus dem Internet heruntergeladen und auf die eigene Homepage gestellt werden.

Die Nutzung fremder Bilder und Fotos ohne das Einverständnis des Urhebers oder Inhabers der Nutzungsrechte kann zu rechtlichen Problemen führen.

Bei Fotos kann es sich gemäß § 2 UrhG um sogenannte Lichtbildwerke handeln. Dann unterliegen sie dem Schutz des Urheberrechts. Auch einfache Schnappschüsse sind neben den Lichtbildwerken als einfache Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützt.

Dem Urheber der Fotos stehen zunächst alle Verwertungsrechte alleinig zu. Diese kann er an Dritte weitergeben, etwa durch Übertragung von Nutzungsrechten, oder er kann die Verwendung durch Dritte selbst freigeben.

Nutzt man fremde Bilder, ohne für die Nutzung die notwendige Freigabe oder Lizenz zu haben, kann das zu einer urheberrechtlichen Abmahnung führen. Mit einer solchen Abmahnung werden in der Regel Auskunfts- und Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatz- (Lizenz) und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. 

Um den Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu erfüllen, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nötig. Diese sollte jedoch nur nach Absprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, idealerweise einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, abgegeben werden. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch erlischt. Allerdings gibt es auch Alternativen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, die gerade im Hinblick auf evtl. Verstöße Sinn machen. Hierzu beraten wir Sie gern. 

Dabei beschränkt sich unsere Tätigkeit nicht nur auf die Verteidigung gegen Urheberrechtsverletzungen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der  Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Rechteinhaber zur Seite. Unser Leistungsspektrum erstreckt sich dabei von der Abmahnung (Ausspruch oder Verteidigung) über die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bis hin zur Zwangsvollstreckung (Inkasso).

Sie möchten einen Lizenzvertrag abschließen?

Das Urheberrecht steht dem Schöpfer eines Werkes zu. Das Urheberrecht selbst ist als solches nicht übertragbar. Der Urheber hat aber die Möglichkeit, anderen zu ermöglichen, sein geschütztes Werk in einer bestimmten Form zu benutzen. 

Das Einräumen einer urheberrechtlichen Nutzung erfolgt durch einen Vertrag, den man als Lizenzvertrag bezeichnet.

Wenn Sie einen Lizenzvertrag schließen möchten, sind verschiedene Dinge zu berücksichtigen. Die wichtigsten Grundsätze zum Lizenzvertragsrecht sind in § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. 

Gemäß § 31 UrhG kann der Urheber anderen das Recht einräumen, sein Werk zu benutzen (Lizenz). Das Nutzungsrecht kann in verschiedenen Formen vereinbart werden. Es kann sich auf bestimmte Arten der Nutzung beziehen oder sämtliche Arten der Nutzung umfassen. Das Nutzungsrecht kann außerdem sowohl als sogenanntes einfaches als auch als ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein. Darüber hinaus kann es zeitlich und räumlich beschränkt sein.

Gegenstand von Lizenzverträgen können beispielsweise die nachstehenden Rechte eines Urhebers sein:

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht stellt für die wirtschaftliche Verwertung von Werken ein zentrales Recht dar. Beispielsweise ermöglicht die Vervielfältigung eines Computerprogramms dessen vielfachen Verkauf. Darauf gründet dann der wirtschaftliche Erfolgt des Werkes. Das Recht zur Vervielfältigung ist jedoch auf die Herstellung der Kopien beschränkt und erlaubt im Zweifel nicht, diese Kopien auch zu verbreiten oder zu verkaufen.

Bearbeitungsrecht

Die Bearbeitung des Werkes ist ebenfalls zunächst das alleinige Recht des Urhebers. Es umfasst jede Form der inhaltlichen oder äußeren Veränderung. Auch die Beseitigung von Fehlern stellt eine Veränderung des ursprünglichen Werkes dar, die grundsätzlich von der Einräumung eines entsprechenden Rechts durch den Urheber abhängt.

Keine Einwendungen kann der Urheber dagegen geltend machen, dass ein anderer das Werk als Inspiration für ein eigenes Werk verwendet. Die Abgrenzung zwischen einer solchen so genannten freien Benutzung und einer urheberrechtlich relevanten Bearbeitung richtet sich danach, ob eigenschöpferische Merkmale übernommen werden. Da es bei dieser Abgrenzung auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, sollten Sie in diesen Fällen jedenfalls fachanwaltliche Beratung suchen.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht beinhaltet das Recht, mit Kopien aus Vervielfältigung Handel zu treiben und diese zu verbreiten. Insoweit ergänzt es das Vervielfältigungsrecht, das sich nur auf die Herstellung von Vervielfältigungsstücken bezieht. Für die wirtschaftliche Verwertung von Kopien eines Werkes ist das Verbreitungsrecht der zentrale Anknüpfungspunkt. Die Verbindung von Verbreitungsrecht und Vervielfältigungsrecht ist für die einheitliche Verwertung durchaus sinnvoll.

Recht der öffentlichen Wiedergabe

Es beinhaltet auch das Recht, das Werk aufzuführen oder vorzuführen und so wirtschaftlich zu verwerten.

Wir beraten Sie bei den Fragestellungen eines Lizenzvertrages und erarbeiten für Sie eine individuelle Vertragsgestaltung, die Ihren persönlichen Anforderungen gerecht wird.

FAQs zum Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum, das Werk des Urhebers oder Schöpfers. Dabei steht die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk im Zentrum des Urheberrechts. Daraus erwachsen dem Urheber die Rechte für die Verwertung und Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke und die Möglichkeit, Rechte an den Werken Nutzern und Verwertern zu übertragen.

Diese Rechte währen jedoch nicht ewig. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht.

Urheberrechtlicher Schutz entsteht, wenn eine natürliche Person etwas erschafft und daraus ein sogenanntes Werk entsteht. Dabei muss es sich um einen geistig-schöpferischen Akt handeln, der zu einer Kommunikation mit der Außenwelt führt. An dieser weiten Definition eines schützenswerten Werkes lässt sich bereits erkennen, dass der Schutzbereich im Urheberrecht sehr weit gefasst ist.

Das Urheberrecht umfasst Sprachwerke wie Romane, Musikwerke wie Opern oder einzelne Lieder, Werke der Tanzkunst und Pantomime, Werke der bildenden Künste wie Gebäude, Gemälde, Plastiken oder Skulpturen, Lichtbildwerke wie Fotografien, Filmwerke und nicht zuletzt Werke der wissenschaftlichen Art wie Pläne und Zeichnungen.

Gemäß Urheberrecht muss die geistige Schöpfung durch die Außenwelt wahrnehmbar sein. Das heißt nicht, dass es physisch existieren muss, da auch beispielsweise eine Rede Urheberrechtsschutz genießen kann. Jedoch muss es zumindest eine „wahrnehmbare Form“ annehmen. Welche Form das im konkreten Fall sein kann, hängt von der Art des Werkes ab.

Eine einfache Schöpfung hingegen reicht noch nicht aus, um den Ansprüchen des Urheberrechts zu genügen. Der Schöpfungsvorgang erfordert also eine gewisse Schöpfungshöhe, also ein Mindestniveau an geistiger Leistung. Die Frage nach der Schöpfungshöhe ist in der Realität nicht immer leicht zu klären und kann oft nur im Einzelfall beantwortet werden.

Sind diese Voraussetzungen erst einmal erfüllt, dann ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Es muss somit keine Anmeldung oder Anzeige des Werks erfolgen. Der Urheberrechtsschutz besteht „automatisch“.

Damit ein Werk in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen kann, benötigt es ein Mindestmaß an geistiger Schöpfungshöhe. Es genügt somit nicht, allein das Werk zu erschaffen, viel-mehr muss sich in dem Werk auch die geistige Schaffenskraft des Schöpfers niederschlagen, so dass dem Werk eigenständige Individualität zukommt.

Der BGH formuliert das in seinem Urteil vom 13.11.2013 zu I ZR 143/12 wie folgt:

„Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27.Januar1983 -IZR177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 -Brombeer-Muster; Ur-teil  vom  10.Dezember  1986 -IZR15/85,  GRUR  1987,  903,  904 -Le-Corbu-sier-Möbel; Urteil  vom  1.Juni  2011 -IZR140/09,  GRUR  2011,  803  Rn.31 -Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn.17 -Seilzirkus).“

Die Grenze des Schöpfungshöhe lässt sich schwer allgemein festlegen und ist je nach Art der Werke unterschiedlich zu betrachten. Im Urheberrecht wird in diesem Zusammenhang der Begriff „der kleinen Münze“ verwendet. Diese Begrifflichkeit steht für den untersten möglichen Schwellenwert der erforderlichen Schöpfungshöhe. Demnach ist also auch ein Werk mit geringer schöpferischer Ausgestaltung noch vom Urheberrecht umfasst. Die Rechtsprechung betrachtet die Grenzen zur fehlenden Schöpfungshöhe eher großzügig.

Seitens des Gesetzgebers gibt es keine exakte Legaldefinition. Der Gesetzgeber hat sich in dieser Frage bisher zu keiner Definition durchringen können. Lediglich im Bereich der Computerprogramme wurde in § 69a Abs. 3 UrhG diesen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Schöpfungshöhe, pauschal eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert.

Eine Creative-Commons-Lizenz erlaubt unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel der Namensnennung des Urhebers, die kostenlose Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Das Kürzel CC0 bedeutet beispielsweise, dass der Urheber auf alle seine Rechte am Foto verzichtet.

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) ermittelt jährlich die marktüblichen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel „Bildhonorare“ als Broschüre heraus. Diese Liste dient auch zur Berechnung von Honoraransprüchen bei unrechtmäßiger Nutzung von Fotos der Berufsfotografinnen und -fotografen.

Der Urheber eines schutzfähigen Werkes ist immer der Schöpfer des Werkes. Dem liegt das so genannte Schöpferprinzip des § 7 UrhG zu Grunde. Niemand kann einen anderen zum Urheber des eigenen Werks machen. Selbst wenn von „der Übertragung von Urheberrechten“ die Rede ist, meint dies nur, dass der Urheber einen Teil seiner Rechte auf andere überträgt, aber nicht, dass diese hierdurch zum Teil oder ganz Urheber werden. Dieses Prinzip ist für das Urheberrecht zentral.

Erst bei der Gesamtrechtsnachfolge der Erben findet die Regel ihre Ausnahme.

Aus der Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk entsteht das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 11 UrhG. Dieses begründet den eigentlichen Schutz des Urhebers, insbesondere in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zu seinem Werk sowie dessen Nutzung. Das bedeutet, dass der Urheber allein über das Schicksal seines Werks zu bestimmen hat; insbesondere über die Art und Weise wie dieses in die Öffentlichkeit tritt.

Daher hat der Urheber das Recht, gemäß § 12 UrhG darüber zu entscheiden, wie, ob oder wann er sein Werk veröffentlichen möchte (Veröffentlichungsrecht). Diese Freiheit wird selbst nur durch die Art des Werkes an sich begrenzt. Ein Bild wird beispielsweise erstmals in einer Ausstellung gezeigt, während eine Performance aufgeführt wird.

Damit verbunden ist das Recht auf Anerkennung gemäß § 13 UrhG. Der Urheber hat immer das Recht darauf, als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei die Bezeichnung selbst wählen und entscheiden, wie diese angebracht wird. Er kann jedoch auch ganz auf eine Erwähnung verzichten.

Der Urheber kann sich darüber hinaus auch immer gegen eine Beeinträchtigung bzw. Entstellung seines Werks zur Wehr setzen. Dies gilt auch, wenn er bspw. ein einzelnes Werk wie ein gemaltes Bild verkauft hat.